Informationen zur Beantragung von Führungszeugnissen durch Antragsteller, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnen (§§ 30 ff Bundeszentralregistergesetz – BZRG)
Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Antrag auf Erteilung eines
stellen. Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt.
Der Antrag kann bei jeder Meldebehörde gestellt werden, bei der der Antragsteller gemeldet ist (Haupt- und Nebenwohnung). Er hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen.
Bei der Antragstellung darf man sich aber grundsätzlich nicht durch einen Bevollmächtigten (z. B. Rechtsanwalt) vertreten lassen. Dies ist aus Datenschutzgründen so geregelt, damit keine weitere Person unbefugt und ohne Wissen des Antragstellers ein Führungszeugnis beantragen kann.
Der Antrag erfolgt durch persönliche Vorsprache.
Eine Beantragung per eMail oder per FAX ist derzeit leider im Gesetz noch nicht vorgesehen und deshalb rechtlich nicht zulässig.
Sofern Sie im Besitz eines neuen Personalausweises mit eingeschalteter eID-Funktion sind, ist auch eine online Beantragung möglich. Siehe hier.
Vorzulegende Unterlagen:
Hinweise:
Gebühren:
Die Gebühr für die Ausstellung eines Führungszeugnisses beträgt z. Zt. € 13,00.
Gebührenbefreiung: Merkblatt zur Gebührenbefreiung
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.bundesjustizamt.de